ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

INHALTSVERZEICHNIS
1. Definitionen 2
2. Geltungsbereich 3
3. Gegenstand der Leistungen 3
4. Beauftragung der Leistungen 4
5. Rangfolge der Vertragsdokumente 4
6. Erfüllungsort und -zeit 4
7. Nutzungsrechte 5
8. Vergütung und Zahlungsmodalitäten 8
9. Allgemeine Mitwirkungsleistungen des Kunden 9
10. Zusätzliche Bedingungen für SaaS-Lösungen 10
11. Zusätzliche Bedingungen für Pflege- und Supportleistungen 11
12. Gewährleistung 11
13. Schutzrechtsberühmung durch Dritte 14
14. Haftung 14
15. Vertraulichkeit 15
16. Datenschutz 16
17. Vertragslaufzeit und Vertragsende 16
18. Folgen der vollständigen oder teilweisen Vertragsbeendigung 17
19. Schlussbestimmungen 17

 

1. Definitionen

1.1 „Änderungen“ sind in Ziffer 10.3 definiert.

1.2 „Analysen“ sind in Ziffer 10.5 definiert.

1.3 „Auftragsmodifikationen“ sind in Ziffer 7.5.1 definiert.

1.4 „Dauerschuldverhältnis“ ist in Ziffer 17.2 definiert.

1.5 „Dokumentation“ meint die jeweils aktuelle von globalerp schriftlich oder elektronisch zur Verfügung gestellte Dokumentation zu den Merkmalen, Funktionen und der Benutzung der Software und/oder der gehosteten Umgebung.

1.6 „Empfangende Partei“ ist in Ziffer 15.2 definiert.

1.7 „Feature Request meint die Beauftragung durch den Kunden, die eine Weiterentwicklung oder Einschränkung des Funktionsumfangs der Software auf Quellcodeebene oder Konfigurationsebene zum Gegenstand hat.

1.8 „Handlung“ meint sowohl ein Tun als auch ein Unterlassen.

1.9 „Höhere Gewalt“ meint sämtliche Umstände, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle einer Partei liegen, insbesondere Krieg, Terroranschläge, Naturkatastrophen, Pandemien, Unfälle, Arbeitskampfmaßnahmen; Handlungen Dritter oder amtliche, behördliche und/oder gerichtliche Maßnahmen, soweit diese nicht auf einem Verschulden der Partei beruhen, deren Leistung ausfällt oder verzögert ist.

1.10 „Kunde“ meint das Unternehmen des Kunden unter Ausschluss sämtlicher mit dem Unternehmen des Kunden verbundener Unternehmen nach §§ 15 ff. AktG, es sei denn die Parteien haben in der Vereinbarung oder individualvertraglich etwas Abweichendes vereinbart.

1.11 „Laufzeit“ ist in Ziffer 17.2 definiert.

1.12 „Neuer Nutzer“ ist in Ziffer 7.4 definiert.

1.13 „Nutzungsberechtigte“ sind die laut der jeweiligen Auftragsbestätigung zur Nutzung der Software berechtigten natürlichen Personen. Befinden sich in der Auftragsbestätigung keine gesonderten Bestimmungen hierzu, so sind sämtliche Mitarbeiter des Kunden entsprechend der eingeräumten Nutzungsrechte zur Nutzung berechtigt.

1.14 „Offenbarende Partei“ ist in Ziffer 15.2 definiert.

1.15 „On-Premise-Lösung“ ist in Ziffer 3.1 definiert.

1.16 „Parteien“ meint globalerp und den Kunden.

1.17 „Repräsentant“ ist in Ziffer 15.6 definiert.

1.18 „SaaS-Lösung“ ist in Ziffer 3.1 definiert.

1.19 „SLA“ ist in Ziffer 10.4 definiert.

1.20 „Software“ meint jegliche von globalerp angebotenen Software, losgelöst davon, ob sie on-premise oder als SaaS-Lösung angeboten wird. Zu der von globalerp angebotenen Software gehört insbesondere die ERP-Software „bertaplus“ samt sämtlicher Erweiterungs- bzw. Ergänzungsmodule als auch Lagerlogistik, eCommerce und EDI-Software.

1.21 „Software-Servicevertrag“ ist in Ziffer 11.2 definiert.

1.22 „Vereinbarung“ ist in Ziffer 4.2 definiert.

1.23 „Vertrauliche Informationen“ sind in Ziffer 15.2 definiert.

1.24 „Vorbestehende Komponenten“ sind in Ziffer 7.9 definiert.

 

2.  Geltungsbereich

2.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Nutzung sämtlicher von der globalerp.de GmbH, Wendenstr. 1 a, 20097 Hamburg („globalerp“) angebotenen Software und      gegebenenfalls für weitere zwischen globalerp und dem Kunden vereinbarten Leistungen.

2.2 Die von dem Kunden verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht im Zusammenhang mit der Leistungserbringung durch globalerp, auch wenn globalerp diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden insbesondere auch dann nicht Bestandteil dieser Vereinbarung, wenn globalerp mit der Leistungserbringung beginnt, ohne etwaig durch den Kunden in Bezug genommenen allgemeinen Geschäftsbedingungen zu widersprechen.

 

3. Gegenstand der Leistungen

3.1 globalerp bietet verschiedene Modelle an, wie die Software genutzt werden kann. Möglich sind eine dauerhafte Überlassung der Software und lokale Installation („On-Premise-Lösung“) als auch eine Bereitstellung als Software as a Service („SaaS-Lösung“). Die Software hat die in der Auftragsbestätigung und die in der Dokumentation beschriebenen Funktionalitäten.

3.2 Daneben bietet globalerp in Zusammenhang mit der Software stehende Leistungen an, soweit diese in der Auftragsbestätigung von globalerp aufgeführt sind. Hierzu gehören insbesondere Schulungen, Datenübernahmen, Implementierungsleistungen, individuelle Auftragsentwicklungen im Rahmen eines Customizings oder sonstiger Anpassungsleistungen, Beratungs-, Support- und Pflegeleistungen an.

 

4.  Beauftragung der Leistungen

4.1 Die Beauftragung der Zurverfügungstellung der Software und der damit verbundenen Leistungen erfolgt über die Auftragsbestätigung von globalerp. Auftragsbestätigungen von globalerp sind freibleibend, soweit schriftlich nichts Abweichendes vereinbart wurde.

4.2 Die im Einzelnen gegenüber dem Kunden zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung und diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen („Vereinbarung“). Die Parteien können sonstige Leistungen, welche in der Auftragsbestätigung nicht abgedeckt sind, gesondert schriftlich vereinbaren. In diesem Falle gelten die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gleichermaßen.

4.3 Der Kunde ist berechtigt, eine Änderung an der Software oder Auftragsentwicklungen über ein Feature Request zu verlangen. Eine Änderung liegt insbesondere vor, wenn globalerp eine Leistung erbringen soll, (i) welche sich von den Leistungen in der vereinbarten Auftragsbestätigung unterscheidet und/oder – nach einer vorgenommenen Änderung – von der zuvor geänderten Leistung unterscheidet oder diese ergänzt. globalerp kann nach freiem Ermessen entscheiden, dem Änderungsverlangen ggf. gegen eine angemessene zusätzliche Vergütung zuzustimmen.

 

5.      Rangfolge der Vertragsdokumente

5.1     Es gilt folgende Rangfolge der einzelnen Vertragsdokumente der Vereinbarung:

5.1.1 Die Auftragsbestätigung samt Anlagen;

5.1.2 in der Auftragsbestätigung ausdrücklich in Bezug genommene und/oder ausdrücklich unter Bezugnahme auf diese AGB getroffene vertragliche Abreden;

5.1.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

5.2    Bei Widersprüchen oder Unstimmigkeiten haben die in der in Ziffer 5.1 genannten Rangfolge zuvor genannten Regelungen und Bestimmungen immer Vorrang vor den in dieser Rangfolge nachfolgend Genannten. Regelungslücken werden konstruktiv unter Bezugnahme auf die nach der Rangfolge nachfolgend genannten Regelungen und Bestimmungen geschlossen. Bei Dokumenten, welche auf der gleichen Ebene aufgelistet sind, hat das aktuellere Dokument Vorrang vor dem älteren Dokument.

 

6.    Erfüllungsort und -zeit

6.1   globalerp erbringt die vertragsgegenständlichen Leistungen am Sitz von globalerp. Erfolgt eine Leistungserbringung auf Wunsch des Kunden an einem abweichenden Ort, gelten die Preise für aufwandsbezogene Leistungen gemäß dem jeweils gültigen Preisblatt. Der Kunde hat globalerp insbesondere Reise- und Übernachtungskosten zu ersetzen und für Reisezeiten eine Vergütung zu bezahlen.

6.2   Soweit Termine zur Umsetzung oder Fertigstellung vereinbart werden, sind diese Termine für globalerp nur verbindlich, sofern sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden. Die Termine dienen anderenfalls als Planungsgröße für globalerp.

6.3   globalerp ist berechtigt für die Erbringung sämtlicher Leistungen Subunternehmer einzusetzen. Etwaige abweichende datenschutzrechtliche Regelungen zwischen den Parteien bleiben unberührt.

 

7.     Nutzungsrechte

7.1     Lizenzgewährung

Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gewährt globalerp dem Kunden einfache Nutzungsrechte, die Leistung für eigene betriebliche Zwecke zu verwenden; ein Anspruch auf Überlassung von Sourcecode besteht nicht.

7.2     Lizenzumfang

7.2.1 Der Kunde hat den vereinbarten Lizenzumfang einzuhalten, der eine begrenzte Nutzung der Lizenz im Hinblick auf die Zahl der Nutzer, die Zahl der Arbeitsplätze, den Server, das Netzwerk, den Standort, das eingesetzte Betriebssystem und/oder verwaltete Objekte vorsehen kann.

7.2.2 Im Falle einer Überschreitung des vereinbarten Lizenzumfangs ist globalerp berechtigt, eine zusätzliche Vergütung zu verlangen, die sich an der zwischen den Parteien vereinbarten Lizenzgebühr im Verhältnis zum vereinbarten Lizenzumfang bemisst. Darüberhinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt.

7.3     Nutzungsrechte an der Software

7.3.1 Ist eine Nutzung der Software als SaaS-Lösung vereinbart, so ist der Kunde berechtigt, die Software Cloud-basiert auf einer von globalerp oder einem Drittanbieter bereitgestellten Infrastruktur zu nutzen. Ist eine Nutzung als On-Premise-Lösung vereinbart, so ist der Kunde berechtigt die für die Nutzung im vereinbarten Umfang erforderlichen Kopien der Software herzustellen.

7.3.2 Beim Kauf von Software gewährt globalerp dem Kunden das Nutzungsrecht in dem unter Ziffer 7.3.3 beschriebenen Umfang auf unbeschränkte Zeit, bei der Miete von Software für die jeweils vertraglich vereinbarte Dauer der Vereinbarung. Gleiches gilt für die zur Software gehörende Dokumentation. Im Falle des Kaufs von Software erhält der Kunde die korrespondierenden Nutzungsrechte erst mit vollständiger Kaufpreiszahlung.

7.3.3 Im Übrigen räumt globalerp dem Kunden das einfache, nicht übertragbare, räumlich auf den Einsatz auf einem IT-System bzw. Netzwerk (Server) an einem Standort des Kunden beschränkte Recht, zur Nutzung der Software und der zugehörigen Dokumentation, ausschließlich zur Verwaltung seiner Daten und Abwicklung seiner internen Geschäftsvorfälle, ein.

7.3.4 Der Kunde kann Nutzungsberechtigten die Nutzung der Software im vertraglich vereinbarten Umfang gestatten. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, dürfen Zugangsdaten für die jeweilige Software nicht mehrfach genutzt oder von mehreren Personen gleichzeitig verwendet werden. Der Kunde steht für Handlungen der Nutzungsberechtigten wie für eigene Handlungen ein.

7.3.5 Geschäftspartnern des Kunden ist die Nutzung ausschließlich durch Bildschirmzugriff auf die Software und nur in Verbindung mit der Nutzung durch den Kunden gestattet. Die Nutzung zur Abwicklung eigener Geschäftsvorfälle der Geschäftspartner ist untersagt.

7.3.6 Der Kunde ist für die Überwachung der Nutzung der Software verantwortlich und meldet globalerp unverzüglich schriftlich jede Nutzung, die über die vertraglichen Vereinbarungen hinausgeht. Der Kunden steht für Handlungen der Nutzungsberechtigten wie für eigene Handlungen ein.

7.3.7 Ist für die Überlassung der Software eine wiederkehrende Gebühr vereinbart, so entsteht das Nutzungsrecht mit Zahlung der ersten fälligen Gebühr. Bei der Vereinbarung eines Festpreises für die dauerhafte Überlassung der Software, entsteht das Nutzungsrecht erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises und der vereinbarten Lizenzgebühren.

7.4     Der Kunde ist abweichend zu Ziffer 7.3.3 berechtigt, gekaufte Standardsoftware einheitlich einem Dritten dauerhaft zur Nutzung zu überlassen. Überlässt der Kunde unter Beachtung der Ziffern 7.4 zulässigerweise die Software einem Dritten („neuer Nutzer“), so gilt Folgendes:

7.4.1   Der Kunde ist verpflichtet, die Nutzung der Software durch den Kunden und die Nutzungsberechtigten vollständig und endgültig aufzugeben.

7.4.2   Sämtliche Kopien der Software sind entweder dem neuen Nutzer zu übergeben oder unbrauchbar zu machen.

7.4.3   Der Kunde ist verpflichtet dem neuen Nutzer die Nutzungs- und Überlassungsbedingungen für die Software zugänglich zu machen und ihn darauf zu verpflichten.

7.4.4   Der Kunde hat globalerp die Überlassung an den neuen Nutzer unter Angabe von dessen Namen und Anschrift schriftlich anzuzeigen.

 

7.5     Nutzungsrechte an Auftragsmodifikationen

7.5.1   globalerp räumt dem Kunden an individuellen Anpassungen oder Erweiterungen der Software („Auftragsmodifikationen“) und der zugehörigen Dokumentation ein einfaches, räumlich unbegrenztes, unwiderrufliches und nicht übertragbares Recht ein, diese Auftragsmodifikationen gemäß dem vertraglich eingeräumten Nutzungsrecht an der Software zu nutzen. Bei einem Softwarekauf wird das Nutzungsrecht an Auftragsmodifikationen auf unbeschränkte Zeit, bei der Softwaremiete für die jeweils vertraglich vereinbarte Dauer eingeräumt.

7.5.2   Ist für eine Auftragsmodifikation eine wiederkehrende Gebühr vereinbart, so entsteht das Nutzungsrecht mit Zahlung der ersten fälligen Gebühr. Bei der Vereinbarung eines Festpreises bzw. einer Vergütung nach Aufwand entsteht das Nutzungsrecht erst mit vollständiger Zahlung der jeweils zu entrichtenden Vergütung.

7.6    Beschränkungen der Nutzungsrechte an der Software und an Auftragsmodifikationen

7.6.1  Das Recht des Kunden zur Bearbeitung und Dekompilierung dauerhaft überlassener Software (z.B. im Rahmen eines Softwarekaufs) ist gemäß den nachfolgenden Bestimmungen beschränkt:

a. Das Recht zur Bearbeitung ist beschränkt auf den Erhalt oder die Wiederherstellung der vereinbarten Funktionsweise.

b. Das Recht zur Dekompilierung wird nur unter der Bedingung des § 69e Abs. 1 Nr. 1 – 3 UrhG und im Rahmen des § 69e Abs. 2 Nr.1 – 3 gewährt.

c. Gleiches gilt für Auftragsmodifikationen, für welche dem Kunden gemäß Ziffer 7.5.1 zeitlich unbeschränkte Nutzungsrechte eingeräumt werden.

7.6.2  Dem Kunden ist es bei einer zeitweisen Überlassung einer Software, insbesondere einer SaaS-Lösung, nicht gestattet

a. Die Software ganz oder teilweise zu kopieren, übersetzen, dissemblieren, dekompilieren, zurückzuentwickeln oder anderweitig zu modifizieren oder abgeleitete Werke hiervon zu erstellen; wobei die Dokumentation zur internen Nutzung im erforderlichen Umfang kopiert werden darf;

b. Eine SaaS-Lösung in einer Weise zu nutzen die gegen anwendbares Recht verstößt, insbesondere die Übermittlung von Informationen und Daten, die rechtswidrig sind oder Schutzrechte Dritter verletzen;

c. Den Betrieb oder die Sicherheit der SaaS-Lösung zu gefährden oder zu umgehen.

7.7   Nutzungsrechte an Datenbanken
Werden im Auftrag des Kunden Datenbanken und/oder urheberrechtlich geschützte Datenbankarbeiten mit Daten erstellt, welche der Kunde bereitstellt, so bleiben alle Rechte an diesen Datenbanken beim Kunden.

7.8   Sonstige Arbeitsergebnisse
Für sonstige Arbeitsergebnisse von globalerp, die keine Softwareentwicklungen sind, erhält der Kunde das einfache, örtlich unbeschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare, dauerhafte, unwiderrufliche Recht, diese Arbeitsergebnisse in abgeänderter, übersetzter, bearbeiteter oder umgestalteter Form zu nutzen.

7.9   Vorbestehende Komponenten
Keinesfalls erhält der Kunde ausschließliche Nutzungsrechte an Vorbestehenden Komponenten. „Vorbestehende Komponenten“ meint neben der Software auch sämtliche Bestandteile von Softwareentwicklungen oder sonstigen Arbeitsergebnissen, die globalerp oder ein Dritter vor und/oder unabhängig von der Vereinbarung entwickelt hat. globalerp bzw. der Dritte bleiben alleiniger materieller Inhaber der Vorbestehenden Komponenten.

 

8.   Vergütung und Zahlungsmodalitäten

8.1   Der Kunde ist verpflichtet, die in der jeweiligen Auftragsbestätigung genannte Vergütung für die Software an globalerp zu zahlen.

8.2   Die Vergütung für die Software umfasst beim Softwarekauf die Kosten der Lieferung. Bei einem körperlichen Versand sind die Transport- und Verpackungskosten in der Vergütung enthalten. Bei der Lieferung mittels Downloads stellt globalerp die Software auf eigene Kosten zum Abruf bereit. Die Kosten für den Abruf durch den Kunden sind vom Kunden zu tragen.

8.3   Für Implementierungsleistungen, Anpassungsleistungen an der Software und sonstige Zusatzleistungen wird eine gesonderte Vergütung zwischen den Parteien vereinbart, die sowohl einen Einmalbetrag als auch eine wiederkehrende Gebühr vorsehen kann. Die Art und Höhe der Vergütung für eine Zusatzleistung hängen vom Zeitaufwand und wirtschaftlichen Wert der Leistung ab. Im Zuge der Abrechnung nach Zeitaufwand bedeutet ein Arbeitstag (auch: Personentag) einen Zeitaufwand von 8 Arbeitsstunden. Es gelten die Preise für aufwandsbezogene Leistungen gemäß dem jeweils gültigen Preisblatt.

8.4   Laufende Gebühren werden nach Kalendermonaten berechnet. Sofern eine Leistung innerhalb eines Monats beginnt oder endet, wird der betreffende Monat anteilig berechnet. Die laufenden Gebühren sind je nach Vereinbarung monatlich, quartalsweise oder jährlich im Voraus nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Sonstige Vergütungen sind nach Erbringung der (Teil-) Leistung und Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.

8.5   Sämtliche Vergütungen sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde in Verzug. globalerp kann ab Verzugseintritt Verzugszinsen in Höhe des jeweils gültigen Verzugszinssatzes geltend machen.

8.6   globalerp kann Abschlagszahlungen oder volle Vorauszahlungen vom Kunde fordern, wenn zum Kunden noch keine geschäftliche Beziehung besteht oder wenn Gründe bestehen, an der pünktlichen Zahlung durch den Kunden zu zweifeln.

8.7   Sämtliche Preise, insbesondere auch die in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise, sind ohne Umsatzsteuer angegeben. Soweit eine Umsatzsteuerpflicht besteht, wird zu dem ausgewiesenen Nettopreis die zum Zeitpunkt der Zustellung geltende gesetzliche Umsatzsteuer hinzugerechnet.

8.8   Bei laufenden Gebühren ist globalerp berechtigt, die Gebühr unter Einhaltung der folgenden Grundsätze zu ändern:

8.8.1  Beginnt die Laufzeit der Vereinbarung erst mehr als drei (3) Monate nach der Vertragsunterzeichnung zu laufen, so ist globalerp berechtigt, die wiederkehrenden Gebühren mit einer Ankündigungsfrist von einem (1) Monat mit Wirkung zum Beginn der Laufzeit durch schriftliche Anpassungserklärung gegenüber dem Kunden in angemessenen Umfang zu ändern.

8.8.2  globalerp kann nach Ablauf der jeweiligen in der Vereinbarung vereinbarten Mindestlaufzeit wiederkehrende Gebühren jeweils mit einer Ankündigungsfrist von zwei (2) Monaten mit Wirkung zum 1. Januar eines Kalenderjahres durch schriftliche Anpassungserklärung gegenüber dem Kunden in angemessenem Umfang ändern.

8.8.3  Die Anpassung der wiederkehrenden Gebühren ist im Zweifel angemessen, wenn die jeweils aktuell vereinbarten wiederkehrenden Gebühren nicht mehr als um 5% angepasst werden.

8.8.4  Sofern die Anpassung nicht angemessen ist, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Kündigt der Kunde im Falle der Ziffer 8.8.1 nicht innerhalb von zwei (2) Wochen zum Beginn der jeweiligen Laufzeit der Vereinbarung oder im Falle von Ziffer 8.8.2 nicht innerhalb von vier (4) Wochen zum Ende des Kalenderjahres, ab Zugang der Anpassungserklärung die Vereinbarung nicht, so gilt die neue Gebühr als vereinbart.

8.9   Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und ein Zurückbehaltungsrecht nur auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche stützen. Der Kunde ist nicht berechtigt seine Forderungen an Dritte abzutreten. § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.

 

9.    Allgemeine Mitwirkungsleistungen des Kunden

9.1   Die allgemeinen Mitwirkungspflichten des Kunden sind nachfolgend aufgeführt. Weitergehende Mitwirkungspflichten des Kunden können sich aus der Auftragsbestätigung und Individualvereinbarungen zwischen globalerp und dem Kunden ergeben.

9.2   Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software und ihre technischen Anforderungen (z.B. in Bezug auf Hardwareanforderungen, Betriebssystem, Datenbanken, Schnittstellen) zu informieren und informiert zu halten. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die IT-Systeme des Kunden den technischen Anforderungen genügen.

9.3   Der Kunde trägt das Risiko, dass die Software und die zugehörigen Leistungen seinen Wünschen entsprechen und für seine wirtschaftlichen Zwecke einsetzbar sind. Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, dass die Software bzw. die Leistungen den für den Kunden maßgeblichen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften entsprechen.

9.4   Der Kunde wirkt bei der Erfüllung der vertraglichen Pflichten im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit. Der Kunde stellt globalerp insbesondere sämtliche für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Informationen, Daten, Inhalte und Unterlagen zur Verfügung, welche globalerp für die Vertragsdurchführung benötigt.

9.5   Der Kunde ist allein für seine IT-Infrastruktur verantwortlich. Insbesondere für deren Installation und den Betrieb. Der Kunde trägt alle für die Installation und den Betrieb seiner IT-Infrastruktur erforderlichen Aufwendungen selbst. Jenes gilt gleichermaßen für Hard- und/oder Software, welche im Rahmen der Leistungserbringung auf Anraten von globalerp angeschafft wird.

9.6   Nimmt globalerp Arbeiten beim Kunden direkt vor Ort vor, ist der Kunde verpflichtet, geeignete Räumlichkeiten, Geräte, Software und Unterlagen mit geeignetem Datenmaterial zur Verfügung zu stellen, welche für die Leistungserbringung benötigt werden.

9.7   Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software nicht ordnungsgemäß funktioniert. In diesem Zusammenhang hat der Kunde regelmäßig Datensicherungen im Rahmen von Backups und Überprüfungen der Ergebnisse durchzuführen.

9.8   Setzt der Kunde Software ein, welche nicht von globalerp gestellt wird, so stellt der Kunde sicher, dass er sämtliche Nutzungsrechte an dieser Software hat, welche er in Zusammenhang mit den Leistungen von globalerp einsetzt.

9.9   Kommt der Kunde erforderlichen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, so entfällt die Verpflichtung von globalerp zur Erbringung von Leistungen in dem jeweiligen Umfang und für den jeweiligen Zeitraum, in dem die Leistungserbringung seitens globalerp von der vorherigen Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden abhängig ist. globalerp ist berechtigt, einen durch eine fehlende oder verspätete Mitwirkungshandlung entstandenen etwaigen Mehraufwand ersetzt zu verlangen.

 

10.    Zusätzliche Bedingungen für SaaS-Lösungen

10.1   globalerp stellt die in der Auftragsbestätigung vereinbarte SaaS-Lösung gemäß den dort angegebenen Bedingungen zur Verfügung.

10.2   Ist eine SaaS-Lösung vereinbart, so ist die Lieferung erfolgt, sobald globalerp dem Kunden den Zugang zur SaaS-Lösung zur Verfügung stellt.

10.3   globalerp ist jederzeit berechtigt die Funktionalitäten der SaaS-Lösung weiterzuentwickeln, einzuschränken oder zu reduzieren („Änderungen“). globalerp informiert den Kunden über Änderungen der SaaS-Lösung mit angemessener Frist. Die Information über Änderungen erfolgt entweder durch E-Mail, innerhalb des globalerp-Serviceportals oder innerhalb der SaaS-Lösung. Sofern durch die Änderung an der SaaS-Lösung diese für die vertraglich vereinbarten oder vorausgesetzten Zwecke nicht oder nur noch mit schwerwiegenden Einschränkungen vom Kunden genutzt werden kann, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Schwerwiegend ist eine Einschränkung, wenn sich die SaaS-Lösung nicht mehr für die Zwecke des Kunden eignet, die für globalerp erkennbar zur Vertragsgrundlage geworden sind. Der Kunde hat das Sonderkündigungsrecht innerhalb von einem Monat nach Kenntnis von der geplanten Änderung der SaaS-Lösung durch schriftliche Erklärung gegenüber globalerp auszuüben. Das Vertragsverhältnis endet in diesem Fall, an dem Tag an dem die Änderung zum Einsatz kommt, frühestens jedoch mit Eingang der Kündigung bei globalerp. Die Sonderkündigung wird nicht wirksam, wenn globalerp davon absieht, die Änderung der SaaS-Lösung umzusetzen.

10.4   globalerp wird eine durchschnittliche Verfügbarkeit für das Produktivsystem der SaaS-Lösung aufrechterhalten, die in dem Service Level Agreement („SLA“) geregelt ist. Auf Aufforderung wird globalerp das für die Vereinbarung geltende SLA vor Vertragsabschluss aushändigen. Die SaaS-Lösung kann On-Premise-Komponenten enthalten. Die in dem SLA geregelten Service Level sind auf On-Premise-Komponenten, welche in der SaaS-Lösung enthalten sind, nicht anwendbar.

10.5   globalerp darf unter den in Ziffer 10.5 geregelten Voraussetzungen anonymisierte Analysen mit aggregieren Daten erstellen, für die (teilweise) Kundendaten und Informationen verwendet werden, die sich aus der Nutzung der SaaS-Lösung durch den Kunden bzw. die Nutzungsberechtigten ergeben („Analysen“). Die Daten werden für die Analysen anonymisiert und aggregiert, sodass ein Rückschluss auf einzelne Unternehmen oder natürliche Personen ausgeschlossen ist. Die Analysedaten werden verwendet für Produktverbesserung, Ressourcen- und Supportverbesserung, Verbesserungen der Produktperformance, Überprüfung der Sicherheit und Datenintegrität.

 

11.    Zusätzliche Bedingungen für Pflege- und Supportleistungen

11.1   Bei der zur Verfügungstellung von SaaS-Lösungen erbringt globalerp Supportleistungen gemäß Ziffer 10.4 und dem jeweils gültigen SLA.

11.2   In allen anderen Fällen erbringt globalerp Pflegeleistungen auf Grundlage eines Angebotsformulars und einer korrespondierenden vertraglichen Abrede („Software-Servicevertrag“). Die geschuldeten Leistungen seitens globalerp ergeben sich aus dem Software-Servicevertrag.

11.3   globalerp ist berechtigt die Pflege und Support-Leistungen anhand der Weiterentwicklung der Software und dem technischen Fortschritt anzupassen. Ist eine Anpassung der Leistungen geeignet die berechtigten Interessen des Kunden erheblich zu beeinträchtigen, so wird die beabsichtigten Anpassungen dem Kunden innerhalb einer angemessenen Frist vor Inkrafttreten der Änderungen mitteilen.

11.4   Pflege- und Supportleistungen werden anhand des Life Cycles der Software und gemäß ihrer Release-Strategie, für die aktuelle Version der Software erbracht. globalerp erbringt Pflege- und Supportleistungen für ältere Versionierungen, sofern dies ausdrücklich schriftlich zwischen dem Kunden und globalerp vereinbart wurde.

11.5   Support- bzw. Pflegeleistungen werden innerhalb der in dem jeweils gültigen SLA bzw. dem jeweiligen Software-Servicevertrag genannten Servicezeiten erbracht.

11.6   Für Sach- und Rechtsmängel der im Rahmen der Pflege- und Supportleistungen gelieferten Software gelten die Bestimmungen von Ziffer 12 entsprechend.

 

12.    Gewährleistung

12.1   Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, ist auf die Erbringung der Anpassungsleistungen (insbesondere Entwicklungs-, Customizing-, und Implementierungsleistungen) und sonstiger Zusatzleistungen (insbesondere Beratungs-, Schulungs-, Datenexportleistungen) Dienstvertragsrecht gemäß §§ 611 ff. BGB anwendbar. Wird eine Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat globalerp dies zu vertreten, ist globalerp verpflichtet, die Dienstleistung ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung hierfür ist eine Rüge des Kunden, die unverzüglich ab Kenntnis zu erfolgen hat.

12.2   Für die Überlassung von Software auf Zeit, die Vermietung von Sachen und den Verkauf von Sachen sowie ausdrücklich vereinbarte Werkleistungen gelten abweichend von der vorgenannten Ziffer 12.1 folgende Gewährleistungsbestimmungen:

12.2.1   Ein Sachmangel liegt nur vor, wenn der Leistungsgegenstand in wesentlichen Teilen von seiner Dokumentation oder vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Die Beschaffenheit der Leistung ist abschließend in der Vereinbarung und der Dokumentation geregelt. Sämtliche Angaben zu der Leistung stellen keine Garantien für die Beschaffenheit der Leistung dar, es sei denn eine Garantie wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart. Eine bestimmte Beschaffenheit der Leistung kann nicht aus Werbematerialien oder öffentlichen Äußerungen abgeleitet werden, wenn deren konkreter Inhalt nicht ausdrücklich durch globalerp schriftlich bestätigt wurde.

12.2.2   Ist Software Leistungsgegenstand und ist diese nicht oder nur in unwesentlichen Teilen beeinträchtigt, so ist globalerp berechtigt den Mangel durch Lieferung einer neuen Version oder eines Updates im Rahmen der Versions-, Update- und Upgrade-Planung von globalerp zu beheben.

12.2.3   Bei Update-, Upgrade oder neuen Versionslieferungen der Software sind die Mängelansprüche für diese Lieferungen, auf die Neuerungen der Update-, Upgrade oder neuen Versionslieferung gegenüber dem bisherigen Versionsstand beschränkt.

12.2.4   Für Sach- und Rechtsmängel leistet globalerp zunächst Gewähr durch Nacherfüllung, und zwar nach Wahl von globalerp durch Nachbesserung oder durch erneute Erbringung der geschuldeten Vertragsleistung. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass globalerp dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu umgehen.

12.2.5   Bei Rechtsmängeln wird globalerp nach eigener Wahl von globalerp dem Kunden entweder (i) das Recht verschaffen, die Leistung vereinbarungsgemäß zu nutzen, oder (ii) die Leistung so abändern, dass der Verletzungsvorwurf entkräftet ist, der vertragsgemäße Gebrauch des Kunden dadurch aber nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.

12.2.6   Der Kunde wird globalerp zur Nacherfüllung eine angemessene Frist setzen. Schlagen zwei Versuche der Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, im Hinblick auf die vom Mangel betroffene Vertragsleistung vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung angemessen zu mindern, es sei denn, es liegt ein unerheblicher Mangel vor. Sind Gutschriften vereinbart, so ist mit ihnen das Recht zur Minderung der Vergütung abgegolten.

12.2.7   Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, soweit der Sach- und/oder Rechtsmangel darauf beruht, dass eine Vertragsleistung ohne vorherige schriftliche Zustimmung seitens globalerp verändert wurde. Die Mängelrechte des Kunden bleiben unberührt, soweit der Kunde zur Vornahme der Änderung, insbesondere im Rahmen einer Selbstvornahme gemäß § 637 BGB, berechtigt ist und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.

12.2.8   Der Beginn der Verjährungsfrist bestimmt sich nach den gesetzlichen Regelungen. Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren innerhalb eines Jahres. Dies gilt nicht, wenn der Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, durch einen einfach fahrlässig verursachten Mangel eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit entstanden ist oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Vertragsleistung übernommen wurde.

12.2.9 Ziffer 12.2.8 gilt ebenfalls für die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen für Mängel an Leistungen, welche im Rahmen der Nacherfüllung erbracht wurden.

12.3   Nach Ablauf des Gewährleistungszeitraumes gelten die Preise für aufwandsbezogene Leistungen gemäß dem jeweils gültigen Preisblatt oder die Bedingungen eines Software-Servicevertrages.

12.4   Mängel sind durch eine nachvollziehbare Schilderung der fehlerhaften Funktionsweise, soweit möglich nachgewiesen durch Aufzeichnungen oder sonstige die Mängel veranschaulichende Unterlagen schriftlich zu rügen. Die Mängelrüge hat die Reproduktion des Fehlers zu ermöglichen. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden bleiben hiervon unberührt.

12.5   Die Gewährleistung nach dieser Ziffer 12 ist ausgeschlossen, wenn die Mängel darauf beruhen, dass

12.5.1   der Kunde oder die Nutzungsberechtigten die Leistung unsachgemäß genutzt haben, wobei eine unsachgemäße Nutzung insbesondere vorliegt, wenn die Leistung nicht in Übereinstimmung mit einer vorhandenen Dokumentation genutzt wird;

12.5.2   der Kunde Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommen hat;

12.5.3   die Systemumgebung oder Hardware des Kunden zur Nutzung der Leistung nicht geeignet ist.

12.6   Erbringt globalerp Leistungen bei der Fehlersuche oder – beseitigung ohne hierzu gesetzlich verpflichtet zu sein, so kann globalerp hierfür eine aufwandbezogene Vergütung gemäß dem jeweils gültigen Preisblatt für aufwandsbezogene Leistungen verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Sachmangel nicht reproduziert werden kann, die Gewährleistung nach Ziffer 12.5 ausgeschlossen ist oder sich im Nachhinein herausstellt, dass kein Mangel vorlag.

12.7   Eine Haftung auf Schadensersatz und vergebliche Aufwendungen richtet sich ausschließlich nach Ziffer 14.

 

13.   Schutzrechtsberühmung durch Dritte

13.1  Sofern ein Dritter behauptet, die Nutzung der Software würde Schutzrechte Dritter verletzen, so hat der Kunde globalerp hierüber unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Sollte der Kunde die Nutzung der Software aus Schadensminderungs- oder sonstigen Gründen einstellen, so hat er den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

13.2  Der Kunde wird die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten nur im Einvernehmen mit globalerp führen oder globalerp zur Führung der Auseinandersetzung ermächtigen.

13.3  Die Parteien werden sich gegenseitig nach besten Kräften dabei unterstützen, ihre Rechte gegenüber dem Dritten zu verteidigen und die behauptete Schutzrechtsverletzung abzuwehren oder einen wirtschaftlich vernünftigen Vergleich einzugehen.

 

14.   Haftung

14.1   globalerp leistet Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder Freistellungen in sämtlichen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung ausschließlich gemäß dieser Ziffer 14.

14.2   globalerp haftet unbeschränkt für Vorsatz sowie für Ansprüche aus zwingendem Produkthaftungsrecht oder wegen der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit sowie aufgrund ausdrücklich gegebener Garantien. Im Übrigen ist die Haftung auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen beschränkt.

14.3   globalerp haftet für normal fahrlässiges Verhalten nur, soweit dies eine nicht unerhebliche Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht bedeutet. Eine vertragswesentliche Pflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In jedem Fall haftet globalerp nur für vertragstypisch vorhersehbare Schäden.

14.4   Die Haftung von globalerp aus oder im Zusammenhang mit der Vereinbarung ist für normal fahrlässiges Verhalten, unabhängig vom Rechtsgrund, der Höhe nach insgesamt auf den jeweiligen Auftragswert für die vereinbarte Leistung oder EUR 50.000,00 begrenzt, je nachdem welcher Betrag niedriger ist. Hat eine Auftragsbestätigung eine vereinbarte Laufzeit von über einem Jahr, so ist die Haftung aus dieser Auftragsbestätigung in einem Vertragsjahr auf die vertragliche Vergütung beschränkt, die in dem Vertragsjahr anfällt, in dass das schädigende Ereignis fällt oder EUR 50.000,00, je nachdem welcher Betrag niedriger ist. Im Falle grober Fahrlässigkeit verdoppelt sich diese Haftungsgrenze.

14.5   Eine verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 536a Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen.

14.6   Gewinnausfallschäden werden nicht ersetzt. Bei Datenverlusten werden nur die Kosten der Wiederherstellung ersetzt bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre.

14.7   Der Kunde wird globalerp von sämtlichen Ansprüchen freistellen, die Dritte gegenüber globalerp im Zusammenhang mit der Durchführung der Vereinbarung geltend machen, soweit diese Ansprüche und/oder die Haftungshöhe über die Haftungsgrenzen nach dieser Ziffer 14 hinausgehen.

14.8   Bei einer Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Personenschäden oder nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Ansonsten gilt für alle Ansprüche auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen des Kunden bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Sie beginnt jedoch spätestens mit Ablauf von 5 Jahren ab Entstehung des Anspruchs. Die abweichende Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche nach Ziffer 12.2.8 und 12.2.9 bleibt unberührt.

14.9   Soweit die Haftung nach diesem Abschnitt ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dieser Ausschluss bzw. diese Beschränkung auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Organe von globalerp und sämtliche Unterauftragnehmer von globalerp.

 

15.   Vertraulichkeit

15.1   globalerp darf für die Dauer der Vereinbarung den Kunden in der Presse, Produktbroschüren, Finanzberichten, in Ihrem jeweiligen Internetauftritt und in Informationsmaterialien namentlich benennen und darauf hinweisen, dass zwischen den Parteien eine Kooperation auf Grundlage der zwischen den Parteien bestehenden Vereinbarung besteht. Im Übrigen gelten folgende Vertraulichkeits- und Datenschutzregelungen.

15.2   „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen, die von einer Partei („offenbarende Partei“) der anderen Partei („empfangende Partei“) offengelegt werden oder von denen die empfangende Partei auf andere Weise im Laufe des Projekts Kenntnis erlangt, unabhängig davon, ob sie vor oder nach der Unterzeichnung des Vertrags direkt oder indirekt schriftlich, mündlich oder durch die Ansicht von Gegenständen offengelegt wurden und unabhängig davon, ob sie Gegenstand geistigen Eigentums sind oder nicht. Zu den vertraulichen Informationen gehören (i) Marketingstrategien, Finanzinformationen oder -prognosen, Verkaufsschätzungen und Geschäftspläne, (ii) Pläne für Produkte oder Dienstleistungen, (iii) Erfindungen, neue Designs, Verfahren, Formeln oder Technologien, (iv) unfertige Erzeugnisse, Quellcode, (v) alle anderen Informationen, die als vertraulich bezeichnet oder offensichtlich als vertrauliche Informationen der offenbarenden Partei erkennbar sind.

15.3   Vertrauliche Informationen umfassen jedoch keine Informationen, von denen die empfangende Partei nachweisen kann, dass sie (i) vor dem Zeitpunkt der Offenlegung durch die offenbarende Partei öffentlich bekannt und allgemein zugänglich waren, (ii) nach der Offenlegung durch die offenbarende Partei gegenüber der empfangenden Partei ohne Zutun oder Untätigkeit der empfangenden Partei öffentlich bekannt und allgemein zugänglich werden, (iii) sich zum Zeitpunkt der Offenlegung durch die offenbarende Partei bereits im Besitz der empfangenden Partei befanden, (iv) von der empfangenden Partei von einem Dritten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht erlangt wurden, oder (v) von der empfangenden Partei unabhängig entwickelt worden sind, ohne Bezug zu den vertraulichen Informationen der offenbarenden Partei oder deren Nutzung.

15.4   Für den Fall, dass vertrauliche Informationen aufgrund einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung oder einer gesetzlichen Verpflichtung offengelegt werden müssen, darf die empfangende Partei nur solche vertraulichen Informationen offenlegen, die zur Erfüllung der Verpflichtung notwendig sind, und hat die offenbarende Partei unverzüglich darüber zu informieren, sobald und soweit gesetzlich zulässig. Die Parteien werden sich gegenseitig, soweit rechtlich möglich, dabei unterstützen, die Offenlegung zu vermeiden.

15.5   Die empfangende Partei darf vertrauliche Informationen nur zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen oder – soweit hierfür notwendig – zur Inanspruchnahme vertraglicher Leistungen verwenden.

15.6   Die empfangende Partei wird alle vertraulichen Informationen streng vertraulich behandeln und ein angemessenes Maß an Sorgfalt beachten, jedoch nicht weniger als das Maß an Sorgfalt, das sie zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen beachtet, und wird keine von ihr erhaltenen vertraulichen Informationen an Dritte weitergeben (sofern nicht in dieser Vereinbarung anders geregelt). Jede Partei ist für die Verletzung dieser Vereinbarung durch ihre Direktoren, leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter oder Repräsentanten („Repräsentanten“) verantwortlich, unabhängig davon, ob die jeweiligen Repräsentanten berechtigt waren, solche Informationen unter dieser Vereinbarung zu erhalten.

 

16. Datenschutz

16.1 Die Parteien verpflichten sich, die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.

16.2 Soweit globalerp personenbezogene Daten des Kunden im Sinne von Art. 28 DSGVO verarbeitet, schließen die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag ab.

 

17. Vertragslaufzeit und Vertragsende

17.1 Der jeweilig zwischen globalerp und dem Kunden vereinbarte Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft, es sei denn in der Auftragsbestätigung ist ein abweichendes Datum vereinbart, an dem die Vereinbarung in Kraft treten soll.

17.2 Soweit globalerp in der Auftragsbestätigung zu einer wiederkehrenden Leistungserbringung für einen gewissen Zeitraum verpflichtet ist („Dauerschuldverhältnis“), läuft die jeweilige Vereinbarung für den in der Auftragsbestätigung angegebenen Zeitraum („Laufzeit“).

17.3   Die Laufzeit des Dauerschuldverhältnisses verlängert sich jeweils automatisch um den Zeitraum, welcher der vereinbarten Laufzeit entspricht, sofern die Vereinbarung von keiner der Parteien vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird. Die Kündigungsfrist beträgt

17.3.1   bei einer vereinbarten Laufzeit von bis zu 3 Monaten 2 Wochen,

17.3.2   bei einer vereinbarten Laufzeit von bis zu 6 Monaten einen Monat und

17.3.3   bei einer längeren Laufzeit als 6 Monate drei Monate, jeweils zum Ende der jeweiligen Laufzeit.

17.4   Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund des Dauerschuldverhältnisses bleibt hiervon unberührt.

 

18. Folgen der vollständigen oder teilweisen Vertragsbeendigung

18.1 In allen Fällen der Beendigung der Vereinbarung über den Kauf oder die Miete von Software – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist der Kunde verpflichtet die Nutzung der vertragsgegenständlichen Software und den Zugriff auf die Software unverzüglich einzustellen. Der Kunde vernichtet in diesem Falle nach Wahl von globalerp innerhalb eines Monats nach Ende der Vereinbarung – sofern vorhanden – sämtliche Kopien der Software, sodass diese nicht wiederherstellbar sind oder übergibt globalerp sämtliche Kopien der Software.

18.2 Der Kunde erhält bei einem Vertragsende die Möglichkeit, die in der Software gespeicherten Daten des Kunden in einem Standardformat zu exportieren. Der Kunde und globalerp werden sich auf eine angemessene Methode zur Ermöglichung des Datenexports verständigen. globalerp kann hierfür eine gesonderte Vergütung gemäß dem Preisblatt verlangen. Sofern eine SaaS-Lösung zur Verfügung gestellt wurde, löscht globalerp nach Vertragsende die in der SaaS-Lösung verbliebenen Daten des Kunden, es sei denn deren Aufbewahrung ist aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen erforderlich.

18.3 Für den Fall, dass die Vereinbarung zwischen den Parteien – gleich aus welchem Rechtsgrund – beendet wird, gelten diejenigen Bestimmungen fort, die nach ihrem Sinn und Zweck auch nach Beendigung der gegenseitigen Leistungsverpflichtungen deren Weitergeltung rechtfertigen würden. Hierzu gehören insbesondere die folgenden Regelungsbereiche dieser AGB:

18.3.1   Regelungen zur Vertraulichkeit und Datenschutz

18.3.2   Regelungen zur Gewährleistung und Haftung

18.3.3   Regelung zur Vergütung und Rechnungsstellung bis zur vollständigen Begleichung noch ausstehender Vergütungen

18.3.4   Schlussbestimmungen

19.    Schlussbestimmungen

19.1   Änderungen dieser AGB werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen schriftlich angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird globalerp in der schriftlichen Anzeige hinweisen.

19.2   Sämtliche vertragsrelevanten Willenserklärungen und Erklärungen zur Ausübung von Gestaltungsrechten sowie Mahnungen und Fristsetzungen bedürfen der Schriftform. Die Schriftform gilt auch für die Änderung und Aufhebung dieser Schriftformklausel. Das Schriftformerfordernis kann auch durch Briefwechsel oder durch elektronisch übermittelte Unterschriften (Telefax, Übermittlung eingescannter Unterschriften via Email) eingehalten werden. § 127 Abs. 2 und 3 BGB finden jedoch im Übrigen keine Anwendung.

19.3   Keine der Parteien ist der anderen Partei für einen Ausfall oder eine Verzögerung ihrer Leistung im Rahmen der Vereinbarung verantwortlich, die auf Höhere Gewalt zurückzuführen sind.

19.4   Auf die Vereinbarung findet deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nation über Verträge über den internationalen Warenverkauf (UN-Kaufrecht) Anwendung. Das Kollisionsrecht findet keine Anwendung. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Hauptsitz von globalerp.

 

Stand: 25.Oktober 2024

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